Nach Art. 111 BayEUG gehören zur staatlichen Schulaufsicht die Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht, die Planung und Ordnung des Unterrichtswesens, die Förderung und Beratung der Schulen und die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schulleitung und das pädagogische Personal.

Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt bei öffentlichen Volksschulen den Staatlichen Schulämtern.

Die konkreten Inhalte dieser gesetzlichen Vorgaben und deren Umsetzung wurden in den letzten Jahren im Rahmen der Maßnahmen zur Reform der Schulverwaltung, zur Qualitätssicherung und zur inneren Schulentwicklung intensiv diskutiert. Dies ist Anlass, die Aufgaben der Staatlichen Schulämter aktuell zu beschreiben.

 

Aufgaben der Staatlichen Schulämter

 

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