Aufgaben

des Staatlichen Schulamts

Nach Art. 111 BayEUG gehören zu den Aufgaben der staatlichen Schulaufsicht die Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht, die Planung und Ordnung des Unterrichtswesens, die Förderung und Beratung der Schulen und die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schulleitungen und das pädagogische Personal.

Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt bei öffentlichen Grundschulen und Mittelschulen den Staatlichen Schulämtern.

Arbeitsbereiche:
  • Die Staatlichen Schulämter schaffen auf der Basis der vorhandenen Ressourcen die personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Schulen in Eigenverantwortung einen geordneten und pädagogisch wirksamen Unterrichtsbetrieb sicherstellen, und koordinieren die Zusammenarbeit der Schulen.
  • Die Staatlichen Schulämter weisen den Schulen bedarfsgerecht Personal zu und entscheiden unter Beteiligung der Schulleitungen über die Klassenbildung.
  • Bei der Lehrerstundenzuteilung berücksichtigen sie den besonderen Bedarf der Schulen sowie der Schulverbünde und achten auf möglichst vergleichbare Lernbedingungen der Schulen im Schulaufsichtsbezirk.
  • Den Bereichen Ganztag, Betreuung, Inklusion und Migration kommt eine besondere Bedeutung zu.
  • Für den Vertretungsunterricht während des Schuljahres setzen die Staatlichen Schulämter Lehrkräfte der mobilen Reserve ein und entscheiden bedarfsgerecht über deren Einsatzschulen.
  • Die Staatlichen Schulämter unterstützen maßgeblich die Personalakquise und koordinieren den Einsatz des sonstigen pädagogischen Personals im Schulamtsbezirk.
  • In Abstimmung mit den Religionsgemeinschaften stellen die Staatlichen Schulämter den Religionsunterricht sicher.
  • Die Staatlichen Schulämter richten schulübergreifende Klassen und Gruppen unter anderem für besondere pädagogische Angebote ein und fördern die Einrichtung schulischer Betreuungsangebote.
  • Nach Maßgabe des Art. 43 Abs. 2 und 3 BayEUG weisen die Staatlichen Schulämter Schülerinnen und Schüler anderen Grundschulen und Mittelschulen zu.
  • Gegebenenfalls entscheiden sie mit dem Ziel einer angemessenen individuellen Förderung auch über die Überweisung von Schülerinnen und Schülern an Förderschulen.
  • Um eine schulfachlich sinnvolle und effiziente Schulorganisation sicherzustellen, bereiten die Staatlichen Schulämter Sprengeländerungen im Auftrag der Regierungen vor und unterstützen in Fragen des Schulraumangebotes die Schulen bei Verhandlungen mit den Sachaufwandsträgern